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Wir brauchen einen Behindertenbeauftragten im Stammtisch![]()
Dazu muss erstmal festgestellt werden, ob eine Behinderung vorliegt und dies anhand konkreter Beispiele aufgezeigt werden:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erfasst der Begriff
„Behinderung“ i. S. d. Richtlinie 2000/78/EG jede Einschränkung, die auf
*physische, (kommt nicht mehr ohne Lift-o-mat in einen 2-Zoll höhergelegten TJ rein)
*geistige (findet 4-Zylinder CJ’s mit einem Spritverbrauch unter 8 Liter supertoll)
*oder psychische (tendiert zur Vergötterung von Jeeps mit eckigen Scheinwerfern)
Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein länger andauerndes Hindernis für die Teilhabe am Berufsleben (Teilnahme an Jeep-Stammtischen mit minimaler physischer oder psychischer Anstrengung) bildet.
Das Diskriminierungsverbot des § 81 Abs.2 SGB IX war bis zum Inkrafttreten des AGG daher europarechtskonform anzuwenden und auf jegliche Behinderte zu erstrecken. (… also auch auf diejenigen, die den Grundvoraussetzungen des Jeepfahrers entsprechen. Es ist der Grundsatz anzuwenden: Man muss zwar nicht tierisch bescheuert oder dauerhaft unter Drogeneinfluss sein, um dieses Hobby toll zu finden, es erleichtert die Sache aber ungemein.)
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Also, so oder so brauchen wir ALLE Einen....
;)
Grüße!
Rainer